Häufig gestellte Fragen

Wie wird die Fortbildung nachgewiesen?

Im Führerschein wird die Schlüsselzahl 95 mit dem dazugehörigen Gültigkeitsdatum eingetragen.

 

Für welche Fahrten braucht man keine Weiterbildung?

  1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeugen, die
    1. zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    2. in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    3. neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Außerdem sind alle Privatfahrten auch ohne eingetragene Weiterbildung erlaubt.

 

Brauchen Aushilfsfahrer in Speditionen oder Busunternehmen eine Weiterbildung?

Auch wer nur gelegentlich gewerblich fährt, unterliegt der Weiterbildungspflicht.
Macht der Fahrer/die Fahrerin die Weiterbildung nicht, wird die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen.
Bei einer Kontrolle mit nachgewiesener gewerblicher Fahrt werden für den Fahrer/die Fahrerin bis zu 5.000 € Bußgeld fällig. Das Bußgeld für den die Fahrt anweisenden Betrieb beträgt bis zu 20.000 €.
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