Beschleunigte Grundqualifikation

a) Wer benötigt eine Berufskraftfahrerqualifikation?

Deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Staatsangehörige eines Drittstaates (also nicht EU und nicht Vertragsstaat), die in Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt oder beschäftigt werden, müssen, wenn sie Fahrten im Güterkraftverkehr der Klassen C1, C1E, C, CE oder im Personenverkehr der Klassen D1,D1E, D, DE zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen.

Dies gilt für alle Fahrer, die die Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C, CE nach dem 10.09.2009 erteilt bekommen haben.
Außerdem gilt dies für alle Fahrer, die die Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E, D, DE nach dem 10.09.2008 erteilt bekommen haben.

 

b) Ausnahmen

Folgende Fahrten sind vom Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation befreit:

  1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  4. Kraftfahrzeugen, die
    1. zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    2. in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    3. neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.


Da im Gesetz steht: "Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken", sind auch alle Privatfahrten ausgenommen.

Beispiel: Jemand zieht um und mietet sich hierfür einen LKW. Die erforderliche Fahrerlaubnis ist vorhanden. Diese Fahrt ist privat und somit ist keine Berufskraftfahrerqualifikation notwendig.

Beispiel: Jemand möchte am Wochenende einen Ausflug mit seiner gesamten Familie (Eltern, Geschwistern, Nichten, Neffen) machen. Dafür mietet er sich einen Kraftomnibus, die erforderliche Klasse D besitzt er. Diese Fahrt ist privat und deshalb ist keine Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich.

 

c) Welche Arten von Berufskraftfahrerqualifikationen gibt es?

  • Komplette Berufsausbildung als Berufskraftfahrer, Fachkraft im Fahrbetrieb oder Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung
  • Grundqualifikation (Prüfung in Theorie und Praxis bei der IHK, ein Lehrgang ist nicht erforderlich, ein Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!)
  • Beschleunigte Grundqualifikation (Prüfung in der Theorie bei der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden á 60 Minuten, inklusive 10 Praxisstunden, Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht Voraussetzung)

 

d) Mindestalter zum Erwerb der Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation

FE-Klasse Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation
C 18 Jahre 21 Jahre
CE 18 Jahre 21 Jahre
C1 18 Jahre 18 Jahre
C1E 18 Jahre 18 Jahre
 
D 21 Jahre 21 Jahre bei Linienverkehr bis 50 km, sonst 23 Jahre
DE 21 Jahre 21 Jahre bei Linienverkehr bis 50 km, sonst 23 Jahre
D1 -- 21 Jahre
D1E -- 21 Jahre

 

 

e) Was wird beim Lehrgang "beschleunigte Grundqualifikation" ausgebildet?

  • Technische Ausstattung und Fahrphysik
  • Optimale Nutzung der kinematischen Kette
  • Sozialvorschriften
  • Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
  • Kriminalität und Schleusung illegaler Einwanderer
  • Gesundheitsschäden vorbeugen
  • Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung
  • Verhalten in Notfällen

 

f) Prüfung

Beschleunigte Grundqualifikation: Die Prüfung findet bei einer ortsansässigen IHK statt.
Hier muss nach Beendigung eines Lehrgangs mit 140 Stunden Dauer eine theoretische Prüfung mit 90 minütiger Dauer abgelegt werden. Die Prüfung setzt sich aus Multiple-Choice-Fragen und offenen Fragen zusammen.

Grundqualifikation: Die Prüfung findet bei einer ortsansässigen IHK statt. Sie setzt sich in der Theorie aus Multiple-Choice-Fragen, offenen Fragen und der Erörterung von Praxissituationen zusammen.

Insgesamt dauert die Prüfung 450 min, das entspricht 7,5 Stunden. Auf die einzelnen Prüfungsteile entfallen:
240 Minuten Theorieprüfung, 120 Minuten Fahrprüfung, 30 Minuten praktische Prüfung, sowie maximal 60 Minuten Prüfung kritischer Fahrsituationen.

 

g) Was muss jemand machen, der von der Klasse C auf D oder von D auf C umsteigt?

Besitzt jemand vor dem 10.09.2009 die Klasse C/CE, so muss er /sie dafür keine Berufskraftfahrerqualifikation mehr machen. Entschließt er/sie sich dafür, die Klasse D zu erwerben, so muss für die Klasse D, die nach dem 10.09.2008 erteilt wird, eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation durchgeführt werden. Allerdings reduziert sich bei der beschleunigten Grundqualifikation die Ausbildungsdauer auf 35 Stunden a 60 Minuten, inklusive 2,5 Stunden praktische Ausbildung. Sowohl bei der Grundqualifikation auch als bei der beschleunigten Grundqualifikation reduziert sich die Prüfungszeit:
Bei der Grundqualifikation sind 110 Minuten Theorieprüfung, 60 Minuten Fahrprüfung, 30 Minuten praktischer Teil sowie maximal 30 Minuten kritische Fahrsituationen zu prüfen.

Die Prüfung bei der beschleunigten Grundqualifikation reduziert sich von 90 Minuten auf 45 Minuten Theorieprüfung.

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